Pfändung des Einkommens bei Selbstständigen: Was du wissen solltest
Die Pfändung des Einkommens ist eine Maßnahme, die im Falle von Schulden zur Begleichung offener Forderungen genutzt wird. Während diese Regelung bei Arbeitnehmern durch die Lohn- oder Gehaltspfändung bereits bekannt ist, gibt es für Selbstständige andere, speziellere Regelungen. In diesem Artikel möchten wir auf die Pfändung des Einkommens von Selbstständigen eingehen, speziell unter Berücksichtigung der §§ 850i ZPO und 36 Abs. 1 InsO. Besonders spannend wird es bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Wie funktioniert die Pfändung des Einkommens bei Selbstständigen?
Selbstständige haben im Gegensatz zu Angestellten keinen festen Monatslohn, weshalb die Berechnung des pfändbaren Einkommens etwas komplexer ist. Selbstständige verdienen oft aus unterschiedlichen Quellen, wie z.B. Honoraren, Gewinn aus ihrem Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit. Die Pfändung wird daher nicht auf den Gehaltsscheck angewendet, sondern auf den Gewinn, den der Selbstständige nach Abzug der Betriebsausgaben erzielt.
Im Falle einer Pfändung wird dabei nicht nur das laufende Einkommen berücksichtigt, sondern auch Vermögenswerte und Rücklagen können eine Rolle spielen.
Die Bedeutung von § 850i ZPO für Selbstständige
Wenn Selbstständige von einer Pfändung betroffen sind, entsteht schnell Unsicherheit: Gilt die Pfändungstabelle überhaupt für mich? Wie wird mein „Netto“ berechnet, wenn ich Steuern, Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst zahlen muss? Und wie schützt mich das Gericht vor einer vollständigen Einkommensblockade?
Die Antwort liegt im oft unterschätzten § 850i ZPO – einer Vorschrift, die speziell dafür geschaffen wurde, Selbstständige pfändungsrechtlich Arbeitnehmern gleichzustellen. Dieser Artikel erklärt, warum § 850i ZPO so wichtig ist, wie der Schutz funktioniert und welche Fallstricke Betroffene kennen sollten.
Warum Selbstständige nicht automatisch unter die Pfändungstabelle fallen
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO gilt grundsätzlich für Arbeitseinkommen – also für Löhne und Gehälter.
Selbstständige erzielen jedoch Bruttoeinnahmen, die rechtlich nicht als Arbeitseinkommen gelten. Das bedeutet:
- Auftragseinnahmen sind nicht automatisch durch die Pfändungstabelle geschützt.
- Ohne zusätzliche Maßnahmen könnte ein Gläubiger theoretisch den gesamten Forderungsbestand eines Selbstständigen pfänden.
Genau hier setzt § 850i ZPO an.
§ 850i ZPO: Der „Arbeitnehmer-Schutzschirm“ für Selbstständige
§ 850i Abs. 1 ZPO bestimmt:
Werden Einkünfte gepfändet, die kein Arbeitseinkommen sind, muss das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel belassen, wie ihm nach freier Schätzung verbleiben würde, wenn er Arbeitnehmer wäre.
Das bedeutet:
- Selbstständige haben denselben Anspruch auf einen pfändungsfreien Betrag wie Arbeitnehmer.
- Das Gericht muss berechnen, wie viel Netto einem vergleichbaren Arbeitnehmer bliebe.
- Dieser Betrag wird dann als unpfändbar festgesetzt.
Damit wird verhindert, dass Selbstständige schlechter gestellt werden als Angestellte.
Wie das Gericht das „Netto“ eines Selbstständigen ermittelt
Für Arbeitnehmer ist das einfach: Die Lohnabrechnung zeigt das pfändungsrelevante Netto.
Bei Selbstständigen ist es komplizierter. Das Gericht muss eine Schätzung vornehmen – und dafür benötigt es Unterlagen, die nachvollziehbar zeigen:
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Steuerlast
- Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung
- Beiträge zur Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge
- ggf. weitere notwendige Vorsorgeaufwendungen
Wichtig ist:
Kranken‑ und Rentenversicherungsbeiträge müssen pfändungsmindernd berücksichtigt werden.
Das ergibt sich ausdrücklich aus § 850e Nr. 1 ZPO.
Das Gericht ermittelt daraus ein fiktives Netto, das anschließend mit der Pfändungstabelle abgeglichen wird.
Warum § 850i ZPO in der Praxis oft schwierig ist
Die Theorie ist klar – die Praxis weniger:
Antragsteller müssen viel vorbereiten
Selbstständige müssen ihre Unterlagen so aufbereiten, dass das Gericht sie ohne betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse versteht.
Gefahr der vollständigen Einkommensblockade
Besonders kritisch wird es, wenn:
- ein Gläubiger alle Auftraggeber pfändet
- und der Selbstständige nur einen oder wenige Auftraggeber hat
Dann fließt gar kein Geld, bis das Gericht entschieden hat. Bei wechselnden Kunden (z. B. Friseure, Werkstätten) ist das Risiko geringer.
Parallel einen Schutz über das P‑Konto aufbauen
Ein Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) schützt den Grundfreibetrag – unabhängig davon, woher das Geld stammt. Für Selbstständige bedeutet das:
- Der private Mindestlebensunterhalt ist gesichert.
- Nicht geschützt sind jedoch die betrieblichen Bruttoeingänge.
Deshalb reicht ein P‑Konto allein nicht aus. Zusätzlich ist fast immer ein Antrag nach § 850i ZPO erforderlich.
Zusammenfassend – Welche Anträge müssen Selbstständige bei Gericht stellen?
1. Antrag nach § 850i ZPO
→ schützt die laufenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.
2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
→ verhindert, dass man während der langen Bearbeitungszeit ohne Einkommen dasteht.
3. Antrag auf Freigabe von Kontoeingängen (falls Konto gepfändet)
→ wichtig, wenn auch das Geschäftskonto betroffen ist.
Wie wird das pfändbare Einkommen bei Selbstständigen berechnet?
- Umsätze aus der Tätigkeit
- Gewinne aus selbstständiger Arbeit
- Einnahmen aus anderen Quellen (z.B. Kapitalerträge)
Anschließend werden von den Einnahmen alle notwendigen Betriebsausgaben abgezogen. Dies können sein:
- Miete für Geschäftsräume
- Kosten für Arbeitsmaterialien
- Löhne und Gehälter von Angestellten
- Versicherungsbeiträge und sonstige betriebliche Ausgaben
Was übrig bleibt, ist der Gewinn des Selbstständigen, der als Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Einkommens dient.
Welche Ausgaben dürfen vom Einkommen (Gewinn) abgezogen werden?
Neben den direkten Betriebsausgaben gibt es auch bestimmte persönliche Ausgaben, die vom Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören:
- Beiträge zur Altersvorsorge: Wenn der Selbstständige für seine Altersvorsorge (z.B. private Rentenversicherung) zahlt, können diese Beiträge vom Einkommen abgezogen werden.
- Steuerliche Abzüge: Auch Steuerabzüge und Vorsorgeaufwendungen können in bestimmten Fällen berücksichtigt werden.
- Unterhaltspflichten: Falls der Selbstständige für Kinder oder Ehepartner Unterhalt zahlt, wird dies ebenfalls bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt.
Fazit
Selbstständige sind pfändungsrechtlich nicht schutzlos – sie müssen ihren Schutz jedoch aktiv beantragen.
§ 850i ZPO sorgt dafür, dass Selbstständigen mindestens der gleiche pfändungsfreie Betrag bleibt wie Arbeitnehmern.
Der Weg dorthin ist oft aufwendig, aber unverzichtbar, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Wer selbstständig ist und von einer Pfändung betroffen wird, sollte daher:
- schnell handeln
- Unterlagen vollständig aufbereiten
- den Antrag nach § 850i ZPO stellen
- und gleichzeitig die Vollstreckung vorläufig stoppen lassen
So bleibt die Selbstständigkeit trotz Pfändung handlungsfähig.