Verbraucherinsolvenzverfahren: Ein verständlicher Überblick
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch als Privatinsolvenz bezeichnet, hilft Menschen, die mit ihren Finanzen in ernsthaften Schwierigkeiten stecken. Es soll den Schuldnern einen Weg aus der Überschuldung bieten und gleichzeitig sicherstellen, dass die Gläubiger einen Teil ihrer Forderungen erhalten, wenn das dem Schuldner in Hinsicht auf seine Existenz zuzumuten ist. Der wichtigste Aspekt des Verfahrens ist die sogenannte Restschuldbefreiung, die es dem Schuldner ermöglicht, nach Abschluss des Verfahrens schuldenfrei zu sein, wenn er sich während des Verfahrens an bestimmte Regeln hält.
Wer kann ein Verbraucher-Insolvenzverfahren beantragen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Menschen gedacht, die:
- Keine Selbstständigkeit jemals ausgeübt haben.
- Eine Selbstständigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben (aktuell kein angemeldetes Gewerbe), aber jetzt keine komplexen Vermögensverhältnisse mehr haben. Dies bedeutet, dass die Schulden überschaubar sind – in der Regel dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger beteiligt sein und es dürfen keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne oder Sozialabgaben) bestehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Schuldner ein Verfahren einleiten, das sie im besten Fall von ihren Schulden befreit. Es gibt aber auch bestimmte Regeln und Fristen, die eingehalten werden müssen.
Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Das Verfahren gliedert sich in drei wichtige Stufen:
1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Bevor überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dieser Versuch muss außergerichtlich stattfinden, das heißt, der Schuldner soll zunächst ohne das Gericht mit seinen Gläubigern eine Lösung finden. Dafür muss der Schuldner eine geeignete Stelle wie eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt hinzuziehen.
Wenn die außergerichtliche Einigung scheitert, wird eine Bescheinigung über den gescheiterten Versuch benötigt. Erst dann kann das Verfahren fortgesetzt werden.
2. Gerichtliches Verfahren und Schuldenbereinigungsplan
Ist der außergerichtliche Versuch gescheitert, kann das Insolvenzgericht mit dem eigentlichen Verfahren beginnen. Der Schuldner muss dem Gericht eine Reihe von Unterlagen einreichen:
- Eine Bescheinigung, dass der außergerichtliche Versuch gescheitert ist.
- Einen detaillierten Schuldenbereinigungsplan, der zeigt, wie der Schuldner plant, seine Schulden zu begleichen.
- Ein Verzeichnis über Vermögen, Einkommen und alle Gläubiger.
Das Gericht prüft dann, ob der Schuldenbereinigungsplan realistisch ist und ob er von der Mehrheit der Gläubiger akzeptiert wird. In manchen Fällen kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn die Mehrheit zustimmt.
3. Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
Falls der gerichtliche Einigungsversuch scheitert oder das Gericht von einem solchen Versuch absieht, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Schritt wird das Vermögen des Schuldners, das pfändbar ist, veräußert, um einen Teil der Schulden zu begleichen.
Restschuldbefreiung:
Wenn der Schuldner während des Verfahrens redlich mitarbeitet (z. B. seinen pfändbaren Teil des Einkommens abführt und eine Arbeit aufnimmt), kann ihm nach einer bestimmten Zeit die Restschuldbefreiung gewährt werden. Das bedeutet, er wird nach der Wohlverhaltensperiode von den verbleibenden Schulden befreit.
Diese Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel drei Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und sich an die Vorgaben des Gerichts halten. In besonderen Fällen kann diese Phase auch verkürzt werden, z. B. auf fünf Jahre oder sogar drei Jahre, wenn bestimmte Zahlungen innerhalb dieser Zeit geleistet werden.
Verfahrenskosten und Stundung
Ein wichtiger Punkt ist, dass das Insolvenzverfahren nicht kostenlos ist. Es fallen Verfahrenskosten an. Diese Kosten setzen sich zusammen aus:
- Gerichtskosten
- Kosten für den Insolvenzverwalter oder Treuhänder
- Möglichen Anwaltskosten
Für Menschen, die diese Kosten nicht sofort aufbringen können, besteht die Möglichkeit, die Verfahrenskosten zu stunden, also einen Aufschub der Zahlung zu beantragen. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, kann diese Stundung vom Gericht gewährt werden. Das Gericht prüft 4 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung, ob der Schuldner in der Lage ist die Kosten des Verfahrens zu zahlen. (Siehe hierzu §4b Inso)
Welche Schulden werden durch das Verfahren erlassen?
Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich alle Schulden, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen:
- Geldstrafen
- Unterhaltsschulden: Schulden, die aus einer vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultieren, bleiben bestehen.
- Steuerschulden, die aus Steuerstraftaten resultieren, werden nicht erlassen.
- Schulden durch unerlaubte Handlungen: Schulden, die aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen des Schuldners entstanden sind, bleiben ebenfalls bestehen.
Fazit
Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet Menschen, die mit ihren Finanzen nicht mehr zurechtkommen, die Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Der Weg dorthin ist jedoch nicht einfach und erfordert Geduld sowie die Bereitschaft, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Das Verfahren besteht aus mehreren Stufen, wobei die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode der Hauptvorteil für den redlichen Schuldner ist. Wer vor der Antragstellung auf eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern setzt und das Verfahren sorgfältig durchläuft, kann nach Abschluss des Verfahrens schuldenfrei und mit einem neuen finanziellen Startpunkt ins Leben gehen.